Diese Siegelung erfolgte aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und ist diesem demnach zuzurechnen. Erst nach der Aufhebung der Siegelung kurz nach der zweiten Hausdurchsuchung am 09.11.2020 konnte die Wohnung renoviert werden (vgl. pag. 547 Z 52 ff.). Die Mietzinsausfälle für die Monate August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020 und Dezember 2020, ausmachend CHF 6'250.00 (5x CHF 1'250.00), stellen demnach Schaden (entgangener Gewinn) im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR dar.