650, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen betreffend Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt: Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin eventualvorsätzlich und damit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden in Form der Sachbeschädigung der im Eigentum der C.________ stehenden Mietwohnung zugefügt, wobei zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.