für den Beschuldigten dagegen und führte aus, die Angaben der Straf- und Zivilklägerin seien unzutreffend und würden entsprechend bestritten. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 8. November 2022 verwiesen (pag. 743). Die Vorinstanz bejahte den Schadenersatzanspruch der Straf- und Zivilklägerin entsprechend ihrer Anträge mit folgender Begründung (pag. 650, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen betreffend Schadenersatz gemäss Art.