Betreffend Mietzinsausfall sei anzumerken, dass die Vorinstanz diesen für die Monate August 2020 bis Dezember 2020 angerechnet habe. Inwiefern ein strafrechtlich begründeter Mietzinsausfall für die Monate August und September 2020 geschuldet sein solle, als die Wohnung noch nicht an den Vermieter zurückgegeben worden sei, erschliesse sich nicht. In dieser Zeit habe die Vermieterin die Wohnung nicht anderweitig vermieten können, weshalb auch kein entgangener Gewinn vorliege. Die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin sei vollumfänglich abzuweisen (pag. 725 f.). Rechtsanwalt D.__