34 Abs. 1 Bst. e WG. Gestützt auf die VBRS- Richtlinien ist bezüglich dieser Widerhandlung gegen das Waffengesetz von einer Busse von CHF 200.00, allerdings pro unsorgfältig aufbewahrter Waffe, auszugehen (VBRS-Richtlinien, S. 53). Auch unter Berücksichtigung der Strafminderung aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten wäre eine CHF 200.00 übersteigende Übertretungsbusse auszufällen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wird sie jedoch auf CHF 200.00 festgesetzt. 16.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die voranstehenden Ausführungen (E. 15.7 hiervor) verwiesen werden.