Der Beschuldigte bewahrte drei Langwaffen mit passender Munition in seinem Zimmer auf. Den Aufbewahrungspflichten ist nicht nur eine marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Das Strafbedürfnis rückt in Anbetracht der Mehrzahl an Waffen und des eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten in keinster Weise in den Hintergrund. Eine Strafbefreiung kommt nicht in Betracht. 16.2 Tatkomponenten Der Beschuldigte beging durch unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und Munition eine Übertretung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst.