Gemäss WEIS- SENBERGER soll unter Umständen – anders als bei Art. 33 WG – auch bei vorsätzlicher Tatbegehung ein leichter Fall bejaht werden können (WEISSENBERGER, AJP 2000, 167). Gemäss BOPP dürfe dies wohl eher die Ausnahme sein, da damit die Übertretungstatbestände ausgehebelt werden könnten (BOPP, SHK Waffengesetz, 2017, N. 17 zu Art. 34). Ungeachtet dieser Problematik der Strafbefreiung im Falle eines Vorsatzdelikts ist das Vorliegen eines leichten Falles in casu zu verneinen. Der Beschuldigte bewahrte drei Langwaffen mit passender Munition in seinem Zimmer auf.