Von der Geldstrafe, bei 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 3'600.00 ausmachend, sind 20% auszuscheiden. Somit werden CHF 720.00 (entsprechend 24 Strafeinheiten) als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 24 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 96 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'880.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. Für die Anrechnung der Polizeihaft kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 648, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).