und S. 4705 ff.). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Von der Geldstrafe, bei 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 3'600.00 ausmachend, sind 20% auszuscheiden.