Anrechnung Polizeihaft Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren, was bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots klar ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz das Aussprechen einer Probezeit von drei Jahren angezeigt (pag. 647, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.