Obwohl die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz unter bestimmten Voraussetzungen vom Verschlechterungsverbot ausgenommen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3), erscheint eine Erhöhung vorliegend nicht angezeigt. Der Beschuldigte weist nach wie vor keine nennenswerten finanziellen Mittel auf (vgl. E. 15.7.1 hiervor). Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen. 15.10 Strafvollzug / Verbindungsbusse / Anrechnung Polizeihaft Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art.