35 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass deshalb nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 15.9 Höhe Tagessatz Obwohl die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz unter bestimmten Voraussetzungen vom Verschlechterungsverbot ausgenommen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3), erscheint eine Erhöhung vorliegend nicht angezeigt.