15.8 Fazit Strafmass / Verschlechterungsverbot Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 180 Tagen als angemessene Sanktion. Weil die Kammer vorliegend – wie unter E. I.6. hiervor festgehalten – aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391