Einzig ist die Vorinstanz dahingehend zu präzisieren, als der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 8. Juni 2019 an der Einvernahme gleichentags Aussagen machte und erst im Rahmen der Einvernahmen vom 11. Mai 2021 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, was ihm zusteht und neutral zu gewichten ist. Auch die weiteren Umstände sind neutral zu werten. 15.7.3 Strafempfindlichkeit Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen nicht. 15.7.4 Fazit Im Ergebnis wertet auch die Kammer die Täterkomponenten neutral. 15.8 Fazit Strafmass /