So gibt selbst N.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte seine Flucht nach kurzer Zeit abbrach und sich bei seiner Festnahme ruhig und kooperativ verhielt. Mit Ausnahme der nicht wahrgenommenen Einvernahmetermine verhielt sich der Beschuldigte auch sonst anständig. Im späteren Verlauf des Verfahrens verweigerte er jeweils höflich die Aussage, was sein gutes Recht ist. Dementsprechend hat er aber auch kein Geständnis abgelegt, und weder Reue noch Einsicht gezeigt. Die einzelnen Straftaten fanden allesamt ungefähr zur gleichen Zeit statt. Seither hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden lassen kommen.