_ um einen Polizisten gehandelt hatte, beweismässig erstellt. Er gab dies selbst wortwörtlich zu Protokoll («Der Polizist ist mir mit dem Schlagstock nachgerannt.» [pag. 73, Z. 44]). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung letztlich nicht verhinderte, sondern nur verzögern konnte. Betreffend die subjektive Tatkomponente wirkt sich das direktvorsätzliche Handeln, was tatbestandsimmanent ist, neutral aus. Die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist ohne Weiteres zu bejahen.