15.5 Asperation der Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz orientierte sich in nachvollziehbarer Weise an den in den VBRS- Richtlinien vorgesehenen 10 Strafeinheiten für den Referenzsachverhalt eines Beschuldigten, der dem Polizeibeamten, der ihn zur Kontrolle angehalten hat und dessen Ausweis kontrollieren will, den Ausweis aus den Händen reisst und flüchtet (VBRS-Richtlinien, S. 51). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 725) ist das Wissen des Beschuldigten, dass es sich beim ihn verfolgenden N.________ um einen Polizisten gehandelt hatte, beweismässig erstellt.