Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die von der Vorinstanz gesprochene Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen. Hiervon sind wiederum gerundet 2/3, ausmachend 13 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen. 15.5 Asperation der Hinderung einer Amtshandlung