Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Obwohl der Beweggrund des Beschuldigten wiederum darin lag, seinem in ein Handgemenge verwickelten Kollegen zu helfen, so erscheint das Vorgehen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 724) schwer verständlich. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die von der Vorinstanz gesprochene Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.