33 se von Art. 285 StGB konsumiert – aufgrund der Qualifikation als einfache Körperverletzung weg bzw. wird der Erfolgsunwert bereits mit dem Erfolgsdelikt abgegolten. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 645, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach entspricht der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich der objektiven Tatschwere jenem des Referenzsachverhalts. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist.