Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Zwar soll der Beweggrund in der behaupteten Absicht zu verorten sein, seinem Kollegen geholfen haben zu wollen, jedoch steht ein derartiges Vorgehen – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 724) – in keinem Verhältnis zur beabsichtigten Hilfeleistung und erscheint völlig unverständlich. Es wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte rechtskonform verhalten hätte. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu gewichten. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen.