644, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem ging dem Faustschlag kein eigentlicher Streit voraus, der Beschuldigte griff in ein Handgemenge zwischen zwei Polizisten und seinem Kollegen ein. Zur Verwerflichkeit des Handelns gilt anzumerken, dass der Beschuldigte nicht besonders brutal oder planmässig vorging. Allerdings kam der Schlag gemäss Beweisergebnis von hinten bzw. von der Seite und damit bis zu einem gewissen Grad überraschend für N.________. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden aber noch leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist.