Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch, welcher eine ambulante Behandlung und drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (VBRS-Richtlinien, S. 46). In casu wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs leichter, da N.________ eine Rissquetschwunde, ein Hämatom und einen Zahnschaden erlitt, die folgenlos abheilten und keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (pag. 552, Z. 1 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, die darin einen Grenzfall zur Tätlichkeit erblickt (pag. 644, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).