32 den Akten zwar Hinweise, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte (vgl. die Zufallsfunde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2019 [pag. 135]), allerdings ist nicht von einer Suchtabhängigkeit auszugehen. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei die von der Vorinstanz hierfür festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen ist. Entgegen der Vorinstanz (pag.