Sowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Ein finanzieller Engpass alleine genügt hierfür nicht, gibt es auch legale Wege und Möglichkeiten, um finanzielle Mittel zu erhalten. So stünde es dem Beschuldigten frei, längerfristig einer Arbeit nachzugehen. Es bestehen in