Die objektive Tatschwere wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens noch leicht. Wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von einer angebauten bzw. geernteten Menge Marihuana von 1 kg ausgeht und die Strafe auf 30 Strafeinheiten festlegt, ist dies nicht zu beanstanden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, sprich finanziellen Beweggründen. Sowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten.