Wie die Vorinstanz richtig erwog, musste der Beschuldigte mangels anderweitiger Einnahmequellen hinreichend Ertrag erwirtschaften, um die Zweitwohnung finanzieren zu können. Der Beschuldigte mietete zwecks Bau und Betriebs einer Indooranlage eine Zweitwohnung und richtete diese entsprechend ein, legte darüber hinaus jedoch kein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag. Die objektive Tatschwere wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens noch leicht.