selbstlose Motive sind nicht auszumachen, was sich neutral auswirkt. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Er befand sich weder in einer Not- noch in einer Zwangslage, die nur noch deliktisches Handeln zugelassen hätte. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. 15.1.3 Fazit Tatverschulden Die subjektiven Tatkomponenten führen zu einer Verschuldensminderung, weshalb die gestützt auf das objektive Tatverschulden veranschlagte Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf 120 Tagessätze reduziert wird.