31 ber 2022 E. 26.1; SK 19 363+364 vom 16. Oktober 2020 E. 13.4.3) eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu gewichten ist. Der Beweggrund für die Tat ist im Betrieb der Indooranlage zu verorten, weshalb von rein egoistischen Motiven auszugehen ist; selbstlose Motive sind nicht auszumachen, was sich neutral auswirkt.