Fazit Obwohl das objektive Tatverschulden insgesamt noch leicht wiegt, erscheint die von der Vorinstanz auf 50 Strafeinheiten festgelegte Strafe mit Blick auf den Strafrahmen im Bagatellbereich, was angesichts der Höhe des Schadens und des Schuldspruchs wegen des qualifizierten Tatbestandes nicht angeht. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle im ähnlichen Schadensbereich (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 458 vom 1. Septem-