643, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie sie selbst ausführt, enthält die Qualifikation eine fakultative Erweiterung des Strafrahmens auf eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe; wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung im Strafrahmen des Grundstraftatbestands bleibt, ist dieser Umstand sehr wohl und zwingend zu berücksichtigen. Fazit Obwohl das objektive Tatverschulden insgesamt noch leicht wiegt, erscheint die von der Vorinstanz auf 50 Strafeinheiten festgelegte Strafe mit Blick auf den Strafrahmen im Bagatellbereich, was angesichts der Höhe des Schadens und des Schuldspruchs wegen des qualifizierten Tatbestandes nicht angeht.