Die Art und Weise des Tatvorgehens geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus und der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich. Entgegen der Vorinstanz (pag. 643, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wirken sich diese Umstände neutral und nicht stark strafmindernd aus. Auch wenn es sich nicht direkt um einen Vandalenakt handelt, so zeugt es dennoch deutlich vom fehlenden Respekt gegenüber fremdem Eigentum an einem gemieteten Objekt. Die Vorinstanz geht zudem fehl, wenn sie unter dem Titel des Doppelverwertungsverbots den Umstand des hohen Schadens unbeachtet lässt (pag. 643, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).