Wie die Vorinstanz richtig erwog, handelte es sich bei den Beschädigungen um gleichsam notwendige Begleiterscheinungen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie betrafen primär Decken, Wände und Abdeckungen sowie Fenster- und Türrahmen und gingen diesbezüglich nicht über das für den Betrieb der Anlage Notwendige bzw. Unvermeidbare hinaus. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Tatvorgehens geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus und der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich.