2019, N. 104), und dieser fällt vorliegend durchaus ins Gewicht. Im Vergleich zu den VBRS-Richtlinien, die bei einem Referenzsachverhalt mit einer Schadenshöhe von CHF 300.00 eine Bestrafung mit 15 Strafeinheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 47), ist die Schadenshöhe um ein Mehrfaches grösser und mit diesem Sachverhalt nicht vergleichbar. Wie die Vorinstanz richtig erwog, handelte es sich bei den Beschädigungen um gleichsam notwendige Begleiterscheinungen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.