Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Sachbeschädigung ist das fremde Eigentum und damit das Vermögen. Angesichts des Sachschadens im Betrag von CHF 23'418.10 wurde die Qualifikationsgrenze gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB deutlich überschritten und das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich verletzt. Auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands hängt die Bewertung der Tatschwere vom konkreten Ausmass des verursachten Schadens ab (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 104), und dieser fällt vorliegend durchaus ins Gewicht.