Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine separate Busse festzusetzen. Mit der Vorinstanz sind trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen der Geldstrafe reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. für die Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB).