34 Abs. 1 Bst. e WG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Nach Ansicht der Kammer kommt vorliegend nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. E. I.6. hiervor). Entsprechend gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung und es wird eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine separate Busse festzusetzen.