2019, N. 98 zu Art. 144 StGB) beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze Geldstrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird wie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG) jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht, für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine Übertretungsbusse auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 Bst.