Nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung wird der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Als schwerste Straftat hat vorliegend die qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB zu gelten. Aufgrund der fakultativen Strafschärfung (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art.