723), unbehelflich. Der Beschuldigte hat die Vorsichtsmassnahmen, welche möglich und von ihm erwartet werden durften, nicht beachtet und seinen Aufbewahrungspflichten ungenügend Rechnung getragen. Die Waffen inklusive Munition waren für Dritte in der Wohnung frei zugänglich. Dies trifft zweifelsohne in Bezug auf die Mutter des Beschuldigten, aber auch auf allfällige Besucher sowie Einbrecher und andere ungebetene Gäste zu.