229]), was die erhöhte Sorgfaltspflicht akzentuiert. Obwohl Waffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt wurden, waren zumindest die Waffen auf den ersten Blick erkennbar und, wie die Munition, sofort greifbar. Weder hat der Beschuldigte die Waffen oder die Munition versteckt noch hat er den Nachttisch abgeschlossen. Diesbezüglich ist auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach keine Pflicht existiere, dass Waffen und Munition Zuhause zu jedem Zeitpunkt im Waffenschrank eingeschlossen sein müssten (pag. 723), unbehelflich.