Diesen zutreffenden Erwägungen ist nicht viel anzufügen. Für erhöhte Sorgfaltspflichten sprechen die Mehrzahl an Waffen (Flinte, Karabiner, Büchse [pag. 135]) sowie die Tatsache, dass sich die passende Munition im gleichen Zimmer unverschlossen im Nachttisch befand, was eine Munitionierung ohne Weiteres erlaubt hätte. Zudem betreibt der Beschuldigte gemäss eigener Angaben den Jagdsport (vgl. die Ausführungen des vormaligen Verteidigers Rechtsanwalt U.________ [pag. 229]), was die erhöhte Sorgfaltspflicht akzentuiert.