Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Waffen und die Munition ansonsten anderweitig aufbewahrt worden wären und sie sich nur genau in diesem Moment vorübergehen aus besonderen Umständen dort befanden. Dem Beschuldigten war als Jäger bewusst, dass er die Waffen sorgfältiger verwahren müsste (vgl. pag. 229). Er handelte dementsprechend mindestens eventualvorsätzlich. Schuldausschliessungsund/oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.