Die Munition lag unverschlossen im Nachttisch. Der Tatbestand des unsorgfältigen Aufbewahrens der Waffen, dessen Erfüllung an tiefe Anforderungen geknüpft ist, ist klarerweise erfüllt: die Waffen sind, wenn sie derart offen herumstehen, nicht nur jedem Mitbewohner (wie etwa der Mutter des Beschuldigten, die ebenfalls dort wohnt) oder Besucher zugänglich, sondern können auch von allfälligen Einbrechern ohne Mühe behändigt werden.