13.2 Subsumtion Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag. 640, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die beim Beschuldigten vorgefundenen drei Langwaffen gelten ohne Weiteres als Waffen im Sinne des Waffengesetzes und sind daher gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Der Beschuldigte bewahrte die Waffen an der Wand angelehnt hinter seiner unverschlossenen Zimmertüre auf. Die Munition lag unverschlossen im Nachttisch.