Seine Sorgfaltspflichten erfüllt nicht, wer als Sportschütze Waffen und Munition im ganzen Haus «frei zugänglich» herumliegen lässt, wer eine schussbereite Waffe im verschlossenen Kofferraum eines auf einem fremden Grundstück abgestellten Fahrzeugs respektive im unverschlossenen Handschuhfach eines unbewacht abgestellten verschlossenen Autos verwahrt oder nachts unter sein Kopfkissen legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3.). 13.2 Subsumtion Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag.