Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3.). Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich