Der Beschuldigte hat sich somit der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 in J.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Schadenshöhe CHF 23'418.10), schuldig gemacht.