AVB 2014 [pag. 369; pag. 372]), zweifellos nicht gedeckt. Demnach liegt eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache durch den Beschuldigten vor, weshalb die als Sachbeschädigung qualifizierte Verhaltensweise des Beschuldigten gestützt auf das Mietrechtsverhältnis bzw. die mietrechtlichen Bestimmungen nicht zu rechtfertigen ist. Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art.