Dass die Kammer den Begriff der Schadenssumme statt des Deliktsbetrags verwendet, ändert an diesen korrekten Ausführungen nichts. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Schäden seien höchstens zivilrechtliche Mängel am Mietobjekt (pag. 723), geht sie offenbar davon aus, dass im Mietvertrag ein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Beschuldigten zu erblicken sei. Die Verwendung der Wohnung zum Betrieb einer Hanfindooranlage ist durch den Vertrag, der die Nutzung der Mietsache zu Wohnzwecken vorsieht (vgl. Ziff. 6. des Mietvertrags vom 8. Mai 2019 i.V.m. Ziff. 8.1 AVB 2014 [pag.